Mit Drogen erwischt? Das ist zu erwarten

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Wurde ein Ermittlungsverfahren aufgrund eines Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz eingeleitet, ist es überaus wichtig, dass Betroffene sich richtig verhalten. 

Welche Konsequenzen das Drogenstrafrecht bei einem derartigen Verstoß vorsieht und welche Verhaltensregeln im Ernstfall zu berücksichtigen sind, erklärt der folgende Beitrag. 

Grundsätzlich ist Konsum nicht strafbar

Der reine Konsum von Betäubungsmitteln ist in Deutschland nicht strafbar. Allerdings ist das Betäubungsmittelgesetz so aufgebaut, dass sämtliche anderen Tätigkeiten, die mit dem Drogenkonsum in Verbindung stehen, strafrechtlich verfolgt werden. Dies gilt insbesondere für den Besitz und den Erwerb. 

Der Strafrahmen sieht dabei auch bei kleineren Verstößen, wie dem Besitz oder dem Erwerb von Drogen, Geldstrafen bis hin zu Freiheitsstrafen von bis zu fünf Jahren vor. Fällt die Freiheitsstrafe nicht höher als zwei Jahre aus, kann diese auch zur Bewährung ausgesetzt werden. 

Wie hoch die Strafe innerhalb des genannten Strafrahmens im Endeffekt ausfällt, wird durch ein Gericht entschieden. Somit ist es durchaus möglich, dass vergleichbare Taten mit unterschiedlichen Strafen geahndet werden. Entscheidend sind für das genaue Strafmaß nämlich nicht nur die Art und die Menge der Drogen, sondern auch die Täterperson, ihre persönliche Strafhistorie und die Tatumstände.

Bereits ein einmaliger Besitz einer kleinen Menge Drogen kann somit eine Geld- oder Bewährungsstrafe nach sich ziehen. Auf den Verurteilten kommen dann nicht nur die Verfahrenskosten zu, sondern eventuell ebenfalls ein Eintrag in sein polizeiliches Führungszeugnis. 

Nicht geringe Mengen

Von Drogen gehen nicht nur große gesundheitliche, sondern auch strafrechtliche Risiken aus. Gewarnt werden muss in diesem Zusammenhang vor allem mit dem Umgang mit „nicht geringen Mengen“, insbesondere bei harten Drogen, wie Kokain oder Heroin, von denen ein hohes Suchtpotential ausgeht. 

Für die unterschiedlichen Betäubungsmittel gelten verschiedene Grenzwerte, durch welche festgelegt wird, ab wann es sich um eine „nicht geringe Menge“ handelt. Dieser Grenzwert liegt bei Marihuana beziehungsweise Haschisch beispielsweise bei 7,5 Gramm reinem THC. 

Schweigen ist die beste Option

Beschuldigte haben stets das Recht zu Schweigen. Von diesem sollten Betroffene unbedingt Gebrauch machen, besonders, wenn es um einen Vorwurf im Rahmen des Betäubungsmittelstrafrechts geht. Dabei ist es erst einmal nicht entscheidend, ob die Vorwürfe gerechtfertigt sind oder nicht. 

Jegliche Aussagen, die ein Beschuldigter tätigt, wenn dieser durch die Polizei konfrontiert wird, können gegen ihn verwendet werden. Aus diesem Grund kann auch eine unbedachte Ausrede zukünftig gravierende Folgen nach sich ziehen. Wird beispielsweise geäußert, dass die Drogen eigentlich gar nicht selbst eingenommen werden, steht schnell der Vorwurf im Raum, als Dealer tätig zu sein. In diesem Fall würden natürlich noch empfindlicherer Strafen als für den reinen Besitz der Betäubungsmittel drohen. 

Somit besteht das richtige Verhalten, wenn ein Vorwurf im Rahmen des Betäubungsmittelstrafrechts im Raum steht, darin, zu den Vorwürfen zu schweigen und sich nicht zu ihnen zu äußern. 

Im nächsten Schritt ist es dann wichtig, auf die Suche nach einem kompetenten Rechtsbeistand zu gehen. Dieser kann eine umfassende Beratung hinsichtlich der nächsten erforderlichen Schritte liefern und auch den Kontakt zu Polizei und Staatsanwaltschaft in Vertretung des Beschuldigten übernehmen. Auf die Hilfe eines professionellen Anwalts ist so keinesfalls zu verzichten – ansonsten könnten sich die Konsequenzen wesentlich gravierender gestalten, als eigentlich nötig gewesen wäre. 

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