Unfallverhütungsvorschriften: Darauf müssen Unternehmen achten

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Unabhängig davon, ob es sich um die Produktion, die Dienstleistungsbranche oder das Baugewerbe handelt – Unternehmen sind durch die Unfallverhütungsvorschriften, welche durch die Gesetzliche Unfallversicherung formuliert werden, verpflichtet, für die Gesundheit und Sicherheit ihrer Angestellten zu sorgen. 

Doch wie gestalten sich die DGUV-Vorschriften im Detail und wer muss diese zwingend beachten? Wer haftet, wenn beispielsweise keine Transferpresse-Wartung nach UVV-Vorschrift durchgeführt wird und Mitarbeiter deswegen Unfälle erleiden? Der folgende Beitrag klärt auf. 

Arbeitsschutz – Was ist das überhaupt?

Erlassen wurde das Arbeitsschutzgesetz im Jahr 1966. Mit diesem wurde das Ziel verfolgt, eine gesetzliche Grundlage zu etablieren, die für eine einheitliche Definition des Arbeitsschutzes sorgt und für alle Beschäftigten einen Schutz ihrer Gesundheit und Sicherheit gewährleistet. 

Die UVV, die Unfallverhütungsvorschriften, stellen eine Ergänzung zu dem Arbeitsschutzgesetz dar. Erstellt wurden diese von der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung. Die UVV sehen vor, dass alle deutschen Unternehmen und Versicherten ihren Pflichten hinsichtlich der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes an ihrem Arbeitsplatz nachkommen. 

Für wen gelten die UVV und das Arbeitsschutzgesetz?

Die UVV und das Arbeitsschutzgesetz stellen verbindliche Rechtsnormen dar. An diese müssen sich alle Mitglieder der Berufsgenossenschaft, Beschäftigte und Unternehmer halten. Im Übrigen gelten die UVV auch für Fremdfirmen, selbst, wenn diese keinen Firmensitz in Deutschland haben. 

Die Arbeitsschutzregelungen

Es gibt einige allgemeine Grundsätze, an die sich Unternehmer halten müssen. Zu diesen zählt beispielsweise, dass die Arbeitsumgebung so gestaltet werden muss, dass die physische und psychische Gesundheit der Angestellten sowie ihr Leben nicht gefährdet werden. Außerdem müssen bei der Umsetzung der Arbeitsschutzmaßnahmen gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse und der aktuelle Stand der Arbeitsmedizin und Technik stets berücksichtigt werden. 

Falls im Betrieb besonders schutzbedürftige Personen arbeiten, wie beispielsweise stillende Mütter, schwangere Frauen oder Jugendliche, müssen die Arbeitsschutzmaßnahmen auch spezielle Gefahren für diese Personengruppen berücksichtigen.

Ebenfalls muss jedes Unternehmen in Deutschland garantieren, dass umfangreiche Erste Hilfe Maßnahmen eingeleitet werden können, falls sich ein Unfall ereignen sollte. Das bedeutet, dass die Bestimmung von Betriebssanitätern und Ersthelfern nötig ist. Abhängig von der jeweiligen Größe des Unternehmens müssen auch die folgenden Sachmittel und Einrichtungen verfügbar sein: 

  • Rettungsgeräte
  • Transportmittel
  • Erste Hilfe Material
  • Sanitätsräume
  • Noteinrichtungen

Für Arbeitgeber besteht ebenfalls die Pflicht, ihren Mitarbeitern zu gestatten, ihre Arbeit zu unterbrechen, sollten diese Erste Hilfe Maßnahmen durchführen müssen. 

Die Haftung bei Mitarbeiterunfällen nach DGUV

Um die Absicherung ihrer Beschäftigten im Falle eines Unfalls über die gesetzliche Unfallversicherung zu gewährleisten, müssen von den Arbeitgebern Beiträge an die Berufsgenossenschaft bezahlt werden. Falls sich ein Arbeitsunfall ereignet, liegt die Haftung so zunächst bei der DGUV. Der Arbeitgeber wird von der zivilrechtlichen Haftung nach dem deutschen Recht freigestellt – vorausgesetzt, die DGUV-Vorschriften wurden vorschriftsmäßig eingehalten. 

Konsequenzen drohen allerdings, wenn festgestellt wird, dass die jeweiligen DGUV-Vorschriften verletzt wurden. Das bedeutet, dass ein Arbeitgeber für einen Arbeitsunfall haftet, wenn dieser grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht wurde. Rechtlich ist dabei allerdings umstritten, welche Verstöße unter die Kategorie der groben Fahrlässigkeit fallen. 

Generell gilt, dass es sich um grobe Fahrlässigkeit handelt, wenn der Arbeitgeber nicht die Sorgfalt walten lässt, die in vergleichbaren Situationen von anderen aufgebracht worden wäre. Die Kosten, die dem Unfallversicherungsträger durch den Arbeitsunfall entstanden sind, müssen dann durch den Arbeitgeber ersetzt werden. 

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