Wann wird Nötigung zur Vergewaltigung?

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Egal, ob es sich um eine Vergewaltigung, sexuelle Nötigung oder um einen sexuellen Übergriff handelt: Steht der Vorwurf eines Sexualdeliktes nach Paragraf 177 Strafgesetzbuch im Raum, so ist höchste Alarmbereitschaft geboten. Es fängt bereits beim Verdacht an – jener kann erhebliche Auswirkungen auf das Leben des Beschuldigten haben.

Entstandene Schäden können ebenso durch einen späteren Freispruch nicht mehr vollständig kompensiert werden. Daraus ergibt sich, dass alle Vorwürfe – das Sexualstrafrecht betreffend – ganz besonders ernst genommen werden müssen. Auch ist so früh wie möglich ein spezialisierter Strafverteidiger für das Sexualstrafrecht, beispielsweise in Köln oder einer anderen Stadt, zu konsultieren, sodass entstehende Schäden bereits eingedämmt werden können.
Im Folgenden zunächst die Begriffserläuterungen nach dem geltenden Sexualstrafrecht.



Sexueller Missbrauch, Nötigung, Belästigung, Vergewaltigung


– wann ist was gegeben?

Eine geschlechtliche Nötigung setzt – wie der Name bereits erkennen lässt – voraus, dass eine Person zu einer geschlechtlichen Handlung genötigt worden ist. Sprich: Die Person ist mit Zwang zu einer geschlechtlichen Handlung veranlasst worden. Achtung: Jene Handlung muss dabei nicht bereits sexuell sein!

Zur Erfüllung jenes Strafbestandes ist es ausreichend, dass die geschlechtsspezifische Intimsphäre gegen den Wunsch oder den Willen des Opfers berührt worden ist. Dazu kommt noch die Brechung des Opferwillens: Dies kann einerseits in der Anwendung von Gewalt bestehen, andererseits kann auch mit einem weiteren Übel gedroht werden. Beispiele: Androhung von Gewalt, Freiheitsentzug oder auch der Veröffentlichung von kompromittierenden Bildern.

Hier liegt bereits eine Nötigung vor: Ich habe der anderen Person gegen ihren Willen zwischen die Beine gegriffen, noch dazu habe ich entweder Gewalt angewendet oder auch dem Opfer mit weiteren Übeln gedroht. Einer begangenen sexuellen beziehungsweise geschlechtlichen Nötigung folgt eine Strafe: Der Strafrahmen beträgt hierbei zwischen sechs Monaten bis zu fünf Jahren. Folglich gibt es bei jenem Tatbestand eine zwingende Mindeststrafe.

Hat man mit jener Person gegen deren Willen Sex (dazu zählt auch Anal- und Oralsex) oder nutzt man eine missliche Lage der Person aus, um mit dieser Sex zu haben, so ist der Strafbestand auch dann gegeben, wenn es zu keiner Gewalteinwirkung oder einer Drohung gekommen ist – ein klares ausgesagtes “Nein!” der Person reicht dann bereits für den Strafbestand aus.

Für den Strafbestand ist es ebenso ausreichend, dass der Unwille der Person bereits an äußeren Umständen zu erkennen ist und der Sexualakt dennoch verübt wird. Beispiel: Die andere Person weint oder dreht sich weg, weil sie den Akt folglich nicht möchte. Dieser Strafbestand wird auch als “Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung” bezeichnet. Die Strafdrohung liegt hier bei bis zu zwei Jahren.

Übrigens: Auch wenn es sich um die Freundin oder gar die Ehefrau handelt, welche zu sexuellen Handlungen gezwungen wird – auch dies ist entsprechend strafbar.



Die Vergewaltigung



Bei einer Vergewaltigung geht es nicht “lediglich” um die Intimsphäre. Zum Vorliegen einer Vergewaltigung bedarf es entweder Sex oder einer entsprechend ähnlichen Handlung. Hierbei stehen zudem die Gewalt- und Drohelemente erheblich weiter im Vordergrund.

Eine ausgesprochene Drohung muss zum Vorliegen eines Strafbestandes ebenso Angst beim Opfer auslösen – und zwar die Angst vor gesundheitlichen oder körperlichen Schäden. Die Zwangslage sowie die sexuellen Eingriffe sind bei einer Vergewaltigung folglich gesteigert. Der Strafrahmen beträgt hier mindestens ein Jahr, höchstens sogar zehn Jahre. Die zwingende Mindeststrafe gilt hier ebenso.

Die genannten Strafen fallen bei Vorliegen der folgenden Situationen noch viel höher aus – das Opfer:

  1. schwere Verletzungen erleidet,
  2. stirbt,
  3. schwanger wird,
  4. minderjährig ist – unter 18 oder unter 14 Jahren (sexueller Missbrauch) oder
  5. eine psychische Beeinträchtigung hat oder wehrlos ist (ebenso sexueller Missbrauch).

Foto: © Von Tinnakorn@adobe.com

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